Satzung


Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Frauenengagement für ein Miteinander e.V.“ (femia e.V.).

  1. Sitz des Vereins ist Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Zielsetzung des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere die Förderung der Verständigung zwischen Mitbürgern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Tätigkeiten:

  • Durchführung von Seminaren, Konferenzen, Symposien und Vorträgen welche Vortrags-, Informations- und Kulturcharakter haben, in denen das Wissen über andere Völker, Länder und ihren Kulturen erweitert wird, um hierdurch den Frieden zwischen den Menschen zu fördern und den kulturell Anderen zu achten;
  • Verwirklichung von beispielsweise Kunst-, Koch- und Kunstkursen, wo eine Begegnung der Angehörigen verschiedener Kulturen und Völker stattfindet, damit das gegenseitige Kennen- und Verstehen lernen gefördert wird;
  • Regelmäßige Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsbroschüren und Flyer, in  der für die Ziele des toleranten, multikulturellen Zusammenlebens geworben wird und Vereinsaktivitäten vorgestellt werden
  • Betreuung von Mitbürgern mit Migrationshintergrund durch Förderung deren Familienleben durch Seminare und Vorträge, die insbesondere integrationsspezifische Themen zum Inhalt haben;
  • Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zur Vermittlung der Notwendigkeit einer friedlichen Koexistenz der Völker, um hierdurch der Friedenssicherung und der internationalen Entspannung beizutragen;
  • Bereitstellung einer Plattform für Frauen mit unterschiedlicher Herkunft und verschiedenen Bildungsstatus zum persönlichen Kennenlernen und gegenseitigen Begegnungen, um die freundschaftlichen sowie zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen den Völkern herzustellen bzw. zu fördern;
  • Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten unterstützt der Verein die Vergabe von Stipendien an finanziell bedürftige Teilnehmer von Bachelor-, Master- und Diplom- Studiengängen und Doktoranden an deutschen Bildungsinstitutionen.
  • Im Rahmen der Gesprächskreise wird auch religiöse Literatur besprochen und interpretiert, wodurch beabsichtigt wird, zu zeigen, dass die Religion kein Widerspruch zu einem demokratischen Lebensstil ist. Ziel des Vereins ist es jegliche Formen von Radikalismus vorzubeugen.
  • Bildung und Erziehung wird gefördert und hat eine wichtige Stellung. Der Verein ist in ständiger Kooperation mit Bildungs- und Erziehungsstätten.
  • Der Verein fördert Frauen, damit sie sich sozial engagieren, mit dem Ziel, ihre Stärken in der Gesellschaft einzubringen. Ebenso setzt sich der Verein für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es können Spendengelder eingenommen und ausgegeben werden. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die MitgliederInnen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1.  Der Verein hat
    1. Ordentliche MitgliederInnen (beitragspflichtig, stimmberechtigt)
    2. FördermitgliederInnen (beitragspflichtig, nicht stimmberechtigt)
    3. EhrenmitgliederInnen (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt)
    4. MitgliederInnen des Vereinsbeirates (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt).
  2. MitgliederInnen des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.
  3. Ordentliches MitgliederIn kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
  6. Herausragende VertreterInnen des öffentlichen Lebens werden von (stimmberechtigten) ordentlichen MitgliederInnen oder VorstandsmitgliederInnen vorgeschlagen und nach Zusage der Person durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen.

§5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtung des Vereins nur im Rahmen der festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.
  3. FördermitgliederInnen haben das Recht, Vorschläge zu machen und an allgemeinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. MitgliederInnen des Vereinsbeirates haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.

§6 Pflichten der Mitglieder                                                                         

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Vereins nicht zuwider zu handeln.
  2. Alle MitgliederInnen sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich in laufende Beiträge und Umlagen. Umlagen dürfen für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, die besondere, nicht im laufenden Mitgliedsbeitrag enthaltene Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Die Höhe der Umlagen beschließt der Vorstand.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand  mehr als 4 Monate beträgt.
  4. Die MitgliederInnen des Vereins und ihre Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verein, über den Geschäftsbetrieb ihrer MitgliederInnen oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt,
    1. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    1. durch Tod des Mitglieds,
    1. durch Auflösung des Vereins,
    1. durch Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens des Vorstandes.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet am 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus Ihr ergebende Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
  5. Die fälligen und rückständigen Beiträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Anspruch an das Vermögen besteht nicht.

§8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der  Vorstand, nur bestehend aus weiblichen MitgliederInnen

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie ist nicht öffentlich.
  3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen mittels schriftlicher Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Vorstandsvorsitzende es für erforderlich hält oder wenn der Vorstandsvorsitzende aus dem Amt ausscheidet oder wenn der bzw beide stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aus dem Amt ausgeschieden sind oder 2/3 des Vorstandes oder 40 Prozent der MitgliederInnen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 3 sinngemäß.
  5. Die ordentlichen Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen
    1. den VorstandsvorsitzenderIn,
    2. die weiteren MitgliederInnen des Vorstandes.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Vereins.
  7. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter führt die ordentliche MitgliederInnenversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der ordentlichen Mitgliederversammlung das Hausrecht zu.
  8. Die ordentliche MitgliederInnenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  9. Die ordentliche MitgliederInnenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die ordentliche MitgliederInnenversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  10. Über Punkte die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn es sich um Anhänge handelt, deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen anerkannt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung, auf Beschluss eines Mitgliedes und Auflösung des Vereins.
  11. Über die Beschlüsse der MitgliederInnenversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben wird.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretendenVorstandsvorsitzenden, dem SchriftführerIn, dem KassenwartIn und bis zu drei weiteren natürlichen Personen (Beisitzern). Der Vorstand wird von der MitgliederInnenversammlung gewählt. In den Vorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die MitgliederInnen des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
  3. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grunde von seinem Amt entbinden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Scheidet ein durch die ordentliche MitgliederInnenversammlung gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden mit Beschluss des Vorstandes auf einen Beisitzer übertragen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der MitgliederInnenversammlung gebunden ist.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen.
  6. Der Verein  wird durch jeweils zwei MitgliederIn des Vorstandes im Sinne von §26 BGB gemeinsam vertreten. Der Vorstand beschließt über die vom Verein abzuschließenden Verträge.
  7. Der Vorstand beschließt die Versammlungsordnung der ordentlichen MitgliederInnenversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.
  8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.

§11 Die Beitragsordnung

  1. Die MitgliederInnen zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet. Der Vorstand stellt hierfür eine Beitragsordnung auf.
  2. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der MitgliederInnen sowie durch Spenden und Zuwendungen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der MitgliederInnenversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden MitgliederInnen . Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und der KassenwartIn.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Völkerverständigung und Bildung.

§13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.